In der Tat findet sich diese Bestimmung im 3. Abschnitt des ELG mit dem Titel „Jährliche Ergänzungsleistungen“, in welchem die Berechnung der Leistungen geregelt wird. Art. 10 ELG behandelt die anerkannten Ausgaben und Art. 11 ELG die anerkannten Einnahmen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bestimmt unter anderem, dass für die Berechnung der EL bei alleinstehenden Einzelpersonen das den Betrag von CHF 37‘500.00 übersteigende Reinvermögen zu (mind.) 1/15 als Einnahme verbucht wird.