5. Der Beschwerdeführer bringt die bundesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 1 und 2 BehiG (Benachteiligung) sowie Art. 1 und 2 ELG (Leistungen) vor. Zu ergänzen ist hier noch Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welcher den vom Beschwerdeführer erwähnten „Freibetrag“ von CHF 37‘500.00 beinhaltet. Diese Bestimmung der ELG ist für den vorliegenden Fall zentral, denn an ihr zeigt sich, dass der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich nicht zutrifft und daher die Beschwerde abzuweisen ist.