Die SKOS-Richtlinien, die die Vorinstanz ins Feld führt, sind grundsätzlich nur Empfehlungen, verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung. Art. 8 der Sozialhilfeverordnung (SHV, BSG 860.111) lautet in Abs. 1 wie folgt: 1 abrufbar unter: www.jgk.be.ch>Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde>Rechtliche Grundla-