KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, Ausführungen zu den Art. 41 und 42, S. 25f.1). 4. Art. 42 KESG regelt die Frage der Vorfinanzierung von Kosten, welche die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bezahlen kann. Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KESG regelt die KESV in Art. 9-11 die Modalitäten für die Kosten des Massnahmenvollzugs. Art. 10 Abs. 2 KESV nimmt als Massstab für die Kostenbeteiligung die in der Sozialhilfegesetzgebung aufgestellten Rahmen und Grenzen.