3. Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB ist die Regelung der Kostentragung bei mittellosen Massnahmenbetroffenen den Kantonen überlassen. Zwar handelt Art. 404 ZGB von den Kosten der Beistände, doch gilt der dort festgehaltene Grundsatz - die betroffene Person muss selbst für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistungen aufkommen - für sämtliche in Art. 41 KESG aufgezählten Kosten (vgl. Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, Ausführungen zu den Art.