Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diesen geringen Freibetrag und will einen solchen wie bei den Ergänzungsleistungen von CHF 37‘500.00 angewendet wissen, da sonst Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 1 und 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) und Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) verletzt würden. Er argumentiert, mit der Inkraftsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BSG 213.316.1) habe der Kanton Bern eine Ungleichbehandlung der Be-