1. Das Beschwerdeobjekt ist der Zirkularentscheid vom 20.04.2015 der Vorinstanz, mit welchem dem Beschwerdeführer Massnahmenkosten von CHF 14‘196.00 zur Zahlung auferlegt wurden. Die Berechnung der Vorinstanz berücksichtigt ein Vermögen des Beschwerdeführers per 30.09.2014 von CHF 25‘620.60 und einen Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien von CHF 4‘000.00.