Regeste:  Art. 10 Abs. 2 KESV  Bei der Bestimmung der von der betroffenen Person zu tragenden Massnahmekosten gelangt der in den SKOS-Richtlinien empfohlene Vermögensfreibetrag zur Anwendung.  Das ELG regelt die Grundsätze zur Bemessung von Ergänzungsleistungen, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Massnahmekosten beitragen muss.