{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-07-09", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2015-376_2015-07-09.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2015_376_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778881e0f4136e7a9f8460e4e590ce1932a64c2467209303632129be9b08111370ef079d6be66cb0cbefd813b65d105aedf?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778881e0f4136e7a9f8460e4e590ce1932a64c2467209303632129be9b08111370ef079d6be66cb0cbefd813b65d105aedf&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2015_376", "Checksum": "5bc99c5225433ebc1a1f2f15fa49769d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2015 376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 09.07.2015 KES 2015 376"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 09.07.2015 KES 2015 376"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 09.07.2015 KES 2015 376"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Juli 2015\n\nBesetzung\nOberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Messer und Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Mattiello-Kohler\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nhandelnd durch seinen Beistand: Y.\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z.,\nVorinstanz\n\nGegenstand\nEntscheid Massnahmekosten\n\nBeschwerde gegen den Zirkularentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.\nvom 20. April 2015\n\nRegeste:\n Art. 10 Abs. 2 KESV\n Bei der Bestimmung der von der betroffenen Person zu tragenden Massnahmekosten gelangt der in den SKOS-Richtlinien empfohlene Vermögensfreibetrag zur Anwendung.\n Das ELG regelt die Grundsätze zur Bemessung von Ergänzungsleistungen, nicht aber die\nFrage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Massnahmekosten\nbeitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt dieses das Leistungsrecht der Ergänzungsleistung und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenschutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII. Materielles\n\n1. Das Beschwerdeobjekt ist der Zirkularentscheid vom 20.04.2015 der Vorinstanz, mit\nwelchem dem Beschwerdeführer Massnahmenkosten von CHF 14‘196.00 zur Zahlung\nauferlegt wurden. Die Berechnung der Vorinstanz berücksichtigt ein Vermögen des Beschwerdeführers per 30.09.2014 von CHF 25‘620.60 und einen Vermögensfreibetrag\ngemäss SKOS-Richtlinien von CHF 4‘000.00.\n\n2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diesen geringen Freibetrag und will einen solchen wie bei den Ergänzungsleistungen von CHF 37‘500.00 angewendet wissen, da\nsonst Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 1 und 2 des\nBehindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) und Art. 1 und 2 des\nBundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung (ELG, SR 831.30) verletzt würden. Er argumentiert, mit der Inkraftsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV, BSG 213.316.1) habe der Kanton Bern eine Ungleichbehandlung der Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen geschaffen, weil diejenigen EL-\nBezüger in fürsorgerischer Unterbringung nur einen Freibetrag von CHF 4‘000.00 hätten,\ndiejenigen in ebenfalls langfristig stationären Settings ohne fürsorgerische Unterbringung\naber einen Freibetrag von CHF 37‘500.00.\n\n3. Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB ist die Regelung der Kostentragung bei mittellosen Massnahmenbetroffenen den Kantonen überlassen. Zwar handelt Art. 404 ZGB von den\nKosten der Beistände, doch gilt der dort festgehaltene Grundsatz - die betroffene Person\nmuss selbst für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistungen aufkommen - für\nsämtliche in Art. 41 KESG aufgezählten Kosten (vgl. Vortrag der Kommission an den\nGrossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum\nDekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz, Ausführungen zu den Art. 41 und 42, S. 25f.1).\n\n4. Art. 42 KESG regelt die Frage der Vorfinanzierung von Kosten, welche die betroffene\nPerson aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bezahlen kann.\n\nGestützt auf Art. 42 Abs. 3 KESG regelt die KESV in Art. 9-11 die Modalitäten für die\nKosten des Massnahmenvollzugs. Art. 10 Abs. 2 KESV nimmt als Massstab für die\nKostenbeteiligung die in der Sozialhilfegesetzgebung aufgestellten Rahmen und Grenzen.\n\nDie SKOS-Richtlinien, die die Vorinstanz ins Feld führt, sind grundsätzlich nur Empfehlungen, verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die\nkommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung. Art. 8 der Sozialhilfeverordnung\n(SHV, BSG 860.111) lautet in Abs. 1 wie folgt:\n\n1 abrufbar unter: www.jgk.be.ch>Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde>Rechtliche Grundla-\n\ngen>Vortrag-Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG)\n„Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) […] in der Fassung der vierten überarbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10,\n12/12 und 12/14 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das\nSozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.“\n\nSomit sind die entsprechenden Richtlinien für den Kanton Bern verbindlich, so dass der\nin den SKOS-Richtlinien E 2.1. empfohlene Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen von\nCHF 4‘000.00 zur Anwendung gelangt.\n\n5. Der Beschwerdeführer bringt die bundesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen von\nArt. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 1 und 2 BehiG (Benachteiligung) sowie Art. 1 und 2\nELG (Leistungen) vor. Zu ergänzen ist hier noch Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welcher den\nvom Beschwerdeführer erwähnten „Freibetrag“ von CHF 37‘500.00 beinhaltet. Diese\nBestimmung der ELG ist für den vorliegenden Fall zentral, denn an ihr zeigt sich, dass\nder vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich nicht zutrifft und daher die Beschwerde\nabzuweisen ist.\n\n"}