KES 15 376, publiziert Januar 2016 Entscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2015 Besetzung Oberrichterin Apolloni Meier (Referentin), Oberrichter Messer und Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Mattiello-Kohler Verfahrensbeteiligte X., handelnd durch seinen Beistand: Y. Beschwerdeführer gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z., Vorinstanz Gegenstand Entscheid Massnahmekosten Beschwerde gegen den Zirkularentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z. vom 20. April 2015 Regeste:  Art. 10 Abs. 2 KESV  Bei der Bestimmung der von der betroffenen Person zu tragenden Massnahmekosten ge- langt der in den SKOS-Richtlinien empfohlene Vermögensfreibetrag zur Anwendung.  Das ELG regelt die Grundsätze zur Bemessung von Ergänzungsleistungen, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Massnahmekosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorge- rischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, be- schlägt dieses das Leistungsrecht der Ergänzungsleistung und ist nicht über eine Aus- nahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsen- schutzrechtlicher Massnahmen zu korrigieren. Auszug aus den Erwägungen: (...) III. Materielles 1. Das Beschwerdeobjekt ist der Zirkularentscheid vom 20.04.2015 der Vorinstanz, mit welchem dem Beschwerdeführer Massnahmenkosten von CHF 14‘196.00 zur Zahlung auferlegt wurden. Die Berechnung der Vorinstanz berücksichtigt ein Vermögen des Be- schwerdeführers per 30.09.2014 von CHF 25‘620.60 und einen Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien von CHF 4‘000.00. 2. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diesen geringen Freibetrag und will einen sol- chen wie bei den Ergänzungsleistungen von CHF 37‘500.00 angewendet wissen, da sonst Art. 8 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 1 und 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) und Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) verletzt würden. Er argumentiert, mit der In- kraftsetzung von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenen- schutz (KESV, BSG 213.316.1) habe der Kanton Bern eine Ungleichbehandlung der Be- züger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen geschaffen, weil diejenigen EL- Bezüger in fürsorgerischer Unterbringung nur einen Freibetrag von CHF 4‘000.00 hätten, diejenigen in ebenfalls langfristig stationären Settings ohne fürsorgerische Unterbringung aber einen Freibetrag von CHF 37‘500.00. 3. Gemäss Art. 404 Abs. 3 ZGB ist die Regelung der Kostentragung bei mittellosen Mass- nahmenbetroffenen den Kantonen überlassen. Zwar handelt Art. 404 ZGB von den Kosten der Beistände, doch gilt der dort festgehaltene Grundsatz - die betroffene Person muss selbst für die Kosten der staatlich organisierten Dienstleistungen aufkommen - für sämtliche in Art. 41 KESG aufgezählten Kosten (vgl. Vortrag der Kommission an den Grossen Rat zum Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz [KESG] und zum Dekret über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Erwach- senenschutz, Ausführungen zu den Art. 41 und 42, S. 25f.1). 4. Art. 42 KESG regelt die Frage der Vorfinanzierung von Kosten, welche die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bezahlen kann. Gestützt auf Art. 42 Abs. 3 KESG regelt die KESV in Art. 9-11 die Modalitäten für die Kosten des Massnahmenvollzugs. Art. 10 Abs. 2 KESV nimmt als Massstab für die Kostenbeteiligung die in der Sozialhilfegesetzgebung aufgestellten Rahmen und Gren- zen. Die SKOS-Richtlinien, die die Vorinstanz ins Feld führt, sind grundsätzlich nur Empfeh- lungen, verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung. Art. 8 der Sozialhilfeverordnung (SHV, BSG 860.111) lautet in Abs. 1 wie folgt: 1 abrufbar unter: www.jgk.be.ch>Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde>Rechtliche Grundla- gen>Vortrag-Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) „Die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizeri- schen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) […] in der Fassung der vierten über- arbeiteten Ausgabe vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07, 12/08, 12/10, 12/12 und 12/14 sind für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und diese Verordnung keine andere Regelung vorsehen.“ Somit sind die entsprechenden Richtlinien für den Kanton Bern verbindlich, so dass der in den SKOS-Richtlinien E 2.1. empfohlene Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen von CHF 4‘000.00 zur Anwendung gelangt. 5. Der Beschwerdeführer bringt die bundesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen von Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 1 und 2 BehiG (Benachteiligung) sowie Art. 1 und 2 ELG (Leistungen) vor. Zu ergänzen ist hier noch Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, welcher den vom Beschwerdeführer erwähnten „Freibetrag“ von CHF 37‘500.00 beinhaltet. Diese Bestimmung der ELG ist für den vorliegenden Fall zentral, denn an ihr zeigt sich, dass der vom Beschwerdeführer gezogene Vergleich nicht zutrifft und daher die Beschwerde abzuweisen ist. In der Tat findet sich diese Bestimmung im 3. Abschnitt des ELG mit dem Titel „Jährliche Ergänzungsleistungen“, in welchem die Berechnung der Leistungen geregelt wird. Art. 10 ELG behandelt die anerkannten Ausgaben und Art. 11 ELG die anerkannten Einnahmen. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG bestimmt unter anderem, dass für die Berechnung der EL bei alleinstehenden Einzelpersonen das den Betrag von CHF 37‘500.00 über- steigende Reinvermögen zu (mind.) 1/15 als Einnahme verbucht wird. Das ELG be- schlägt also die Grundsätze zur Bemessung der Leistungen dieser Sozialeinrichtung, nicht aber die Frage, wieviel eine Person selber an die von ihr direkt verursachten Kosten beitragen muss. Soweit sich eine Ungleichbehandlung zwischen EL-Bezügern in fürsorgerischer Unterbringung und solchen in anderen langfristig stationären Settings ergibt, beschlägt diese das Leistungsrecht der EL und ist nicht über eine Ausnahme bei der Anwendung der Bestimmungen über die Tragung der Kosten erwachsenenschutz- rechtlicher Massnahmen zu korrigieren. Damit entstünden andere Ungleichbehandlun- gen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.