265 Abs. 2 ZGB). Demgegenüber ist das Wohl K.s bei einer Nichtadoption durch die Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht als gefährdet zu erachten, zumal im Falle des Todes des Beigeladenen ohnehin die dem Kindeswohl am besten entsprechende Lösung zu finden wäre und das Kind das Schweizer Bürgerrecht dadurch nicht verliert. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.