So lange die leibliche Mutter mit dessen Verbleib beim Beigeladenen und der Beschwerdeführerin einverstanden ist – was nach Ausführungen der beiden der Fall zu sein scheint – steht einem weiteren Verbleib K.s in der Schweiz nichts im Wege. Sollte eine Adoption durch die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt und bei fortgeschrittenerem Alter K.s erneut ins Auge gefasst werden, so wird dem Kind die Möglichkeit zustehen, in Kenntnis sämtlicher Umstände seines Falles die eigene Zustimmung zur Adoption zu erteilen oder zu verweigern (Art. 265 Abs. 2 ZGB).