Mit einer Akzeptierung des Vorgehens der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen durch Gutheissung des Adoptionsgesuches würde K. vielmehr das Recht genommen, sich später als Objekt des widerrechtlichen Vorgehens zu sehen bzw. als Opfer zu fühlen. In Anlehnung an die Erwägungen des Bundesgerichtes im zitierten Entscheid (BGE 141 III 328 E. 6.7 S. 345) gilt es, dies im Interesse des Kindeswohls gerade zu vermeiden. Zu ergänzen ist, dass das Kind K. infolge der Abweisung des Adoptionsgesuches keine Trennung von seinen sozialen Eltern, bei welchen es ihm unbestrittenermassen gut geht, zu befürchten hat.