es ausschliesslich Schweizerdeutsch spricht und dass es im Falle eines Ablebens des Betroffenen eine Absicherung der rechtlichen Verhältnisse bedarf – nicht mit einer Adoption belohnt werden. Ein solches Vorgehen ist insbesondere und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht geboten. Mit einer Akzeptierung des Vorgehens der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen durch Gutheissung des Adoptionsgesuches würde K. vielmehr das Recht genommen, sich später als Objekt des widerrechtlichen Vorgehens zu sehen bzw. als Opfer zu fühlen.