Das Kind K. werde ausserdem altersentsprechend über seine Herkunft informiert. […]. 43.2 Die Vorinstanz erwog, mit Nicht-Aussprechung der Adoption werde K. die Möglichkeit eingeräumt, später selbst zu bestimmen, in welchem Verhältnis das Kind zur Gesuchstellerin und zum Beigeladenen stehen möchte […]. Weiter bestehe gestützt auf den Abklärungsbericht des Sozialdienstes S. […] die Befürchtung, dass das Wohl des Kindes K. auf längere Sicht gefährdet sein könnte mit Blick auf eine angemessene Aufklärung über seine Herkunft und die Möglichkeit, den Kontakt zu seiner leiblichen Mutter zu suchen.