[…] Von der Zustimmung der leiblichen Mutter kann vorliegend umso weniger abgesehen werden, als begründete Zweifel an der aufgeklärten und ohne Erhalt einer Gegenleistung erfolgten schriftlichen Zustimmung zur Adoption bestehen. Die Voraussetzungen von Art. 265c ZGB für einen Verzicht auf die Zustimmung der leiblichen Mutter sind nicht erfüllt […].