Dass die Mutter indessen auf Versuche der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen, den Kontakt zum Kind aufrechtzuerhalten, nicht reagiert hätte, wird von diesen weder behauptet noch belegt. Ob ausserdem das Unterbleiben von Kontaktversuchen seitens der leiblichen Mutter gegenüber der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen nicht Teil der mit ihr getroffenen Vereinbarung bilde, wäre ebenfalls Gegenstand der bei einer Befragung der leiblichen Mutter vorzunehmenden Abklärungen. […]