Die Vorinstanz erwog, die Biographie der leiblichen Mutter lasse darauf schliessen, dass diese wohl wenige Möglichkeiten erhalten habe, ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Ihr Verschwinden könne damit nicht als absichtliches im Stiche lassen von K. betrachtet werden […]. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, […] nach der Ausreise von K. habe die leibliche Mutter nie versucht, Kontakt zum Kind aufzunehmen. Auch Art. 265c Ziff. 2 ZGB, wonach von der Zustimmung eines Elternteils abgesehen werden könne, wenn sich dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert habe, sei damit erfüllt.