ZGB erlaube das Absehen von der Zustimmung unter anderem, wenn ein Elternteil mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend sei. Da die leibliche Mutter trotz intensiver Suchbemühungen der Behörden des Staates Z. bereits seit mehr als zwei Jahren als vermisst gelte, sei es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und unverhältnismässig, auf einer Zustimmung der leiblichen Mutter zur Adoption zu beharren […]. 42.2 Die Vorinstanz erwog, die Biographie der leiblichen Mutter lasse darauf schliessen, dass diese wohl wenige Möglichkeiten erhalten habe, ein selbstbestimmtes Leben zu führen.