42. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht, dass vorliegend auf die Zustimmungserklärung der leiblichen Mutter nach Art. 265c ZGB verzichtet werden könne […]. 42.1 Die Vorinstanz stellte fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Aufenthaltsort der leiblichen Mutter einmal bekannt werden könnte […]. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, Art. 265c Ziff. 1 ZGB erlaube das Absehen von der Zustimmung unter anderem, wenn ein Elternteil mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend sei.