Insbesondere ist fraglich, ob die leibliche Mutter die Zustimmung nach Aufklärung über und in Kenntnis von deren Bedeutung abgab und ob sie dies ohne Gegenleistung tat. Weiter erfüllte die Vorinstanz die ihr obliegende Prüfungspflicht, indem sie die schriftlichen Zustimmungen durch Kontaktierung der leiblichen Mutter bestätigen lassen wollte. Da die leibliche Mutter trotz entsprechender dokumentierter Versuche nicht gefunden werden konnte, konnten die bestehenden Zweifel an deren Zustimmungserklärungen nicht ausgeräumt werden.