2014, N. 11 zu Art. 265a ZGB). Dem ist hinzuzufügen, dass die gesuchstellende Partei die Voraussetzungen der Adoption nachzuweisen hat. Im Adoptionsverfahren gelten der Untersuchungs- sowie der Offizialgrundsatz, doch trifft die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht. 41.5 Über die leibliche Mutter ist bekannt, dass sie bereits im jungen Alter mehrere Kinder gebar. Ihre Schulbildung entspricht der Grundausbildung […]. Ob sie die ihr zur Unterzeichnung vorgelegten Ermächtigungen und Schreiben, bei denen es sich teilweise um juristische Texte in komplizierter Formulierung handelt, vollumfänglich verstanden hat, ist nicht bekannt.