Auch würden keine Gründe nach Art. 265c ZGB für ein Absehen vom Zustimmungserfordernis der leiblichen Mutter vorliegen. 41.4 Zu Recht führte die Vorinstanz aus, sie habe betreffend die Voraussetzungen zur Adoption eine Prüfungspflicht. Insbesondere habe sie sich zu vergewissern, dass die Zustimmungserklärung vom Berechtigten stammt und in Kenntnis ihrer Tragweite abgegeben wurde. Dies gelte sowohl bei unbeholfen formulierten sowie bei von Dritten aufgesetzten Erklärungen (mit Hinweis auf BREITSCHMID, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 11 zu Art.