264a Abs. 3 ZGB). Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes (Art. 265a Abs. 1 ZGB). Von der Zustimmung eines Elternteils kann nach Art. 265c ZGB abgesehen werden, wenn er unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist (Ziff. 1) oder wenn er sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert hat (Ziff. 2). 41.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist das rechtliche Kindesverhältnis zwischen dem Beigeladenen und K. für das Adoptionsverfahren bindend […].