41. Das HAÜ regelt lediglich das Verfahren der internationalen Zusammenarbeit, nicht aber die materiellen Voraussetzungen der Adoption. Da die Beschwerdeführerin ihr Adoptionsgesuch in der Schweiz einreichte, finden die Bestimmungen des Schweizerischen ZGB Anwendung. 41.1 Nach Art. 264 ZGB ist die Adoption eines minderjährigen Kindes möglich, wenn nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl. Eine Person darf das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn die Ehegatten seit mindestens fünf Jahren verheiratet sind (Art. 264a Abs. 3 ZGB).