Auch der Aufnahmestaat hat sich dazu zu äussern, ob er mit der Platzierung des Kindes einverstanden ist (Art. 17 lit. b HAÜ). Diese Bestimmungen sind auf die Zusammenführung eines Kindes mit bis zu diesem Zeitpunkt unbekannten Eltern zugeschnitten und können im Falle einer Stiefkindadoption, in welchem der adoptierende Elternteil von Anfang an feststeht, keine direkte Anwendung finden. Auch im Verfahren auf Stiefkindadoption gilt indessen, dass dieses nur fortgesetzt werden kann, wenn die Zentralen Behörden beider Staaten der Fortsetzung des Adoptionsverfahrens zugestimmt haben (Art.