16 Abs. 1 HAÜ). Über die vorgenommenen Abklärungen verfasst diese wiederum einen Bericht und übermittelt ihn der Zentralen Behörde des Aufnahmestaates (Art. 16 Abs. 2 HAÜ). 40.8.3 Die Zentrale Behörde des Herkunftsstaates entscheidet aufgrund der Berichte, ob sie den Adoptionsanwärtern das Kind zuteilen wolle (Art. 17 lit. a HAÜ). Auch der Aufnahmestaat hat sich dazu zu äussern, ob er mit der Platzierung des Kindes einverstanden ist (Art.