40.8.2 Adoptionswillige Eltern haben sich an die Zentrale Behörde des Staates zu wenden, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 14 HAÜ). Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaates davon überzeugt, dass der oder die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfasst sie einen Bericht über ihre Abklärungen und übermittelt diese der Zentralen Behörde des Heimatstaates des Kindes (Art. 15 HAÜ). Die Zentrale Behörde des Heimatstaates klärt sodann ab, ob das Kind adoptiert werden kann und ob insbesondere die Zustimmungen nach Art. 4 HAÜ vorliegen (Art. 16 Abs. 1 HAÜ).