4 HAÜ; DAVID URWYLER, Das Verfahren bei internationalen Adoptionen nach dem HAÜ – Die Rolle des Bundes und der Kantone, in: ZVW 2003, S. 6 ff., S. 10). Die zentrale Behörde des Aufnahmestaates klärt demgegenüber unter anderem ab, ob die adoptionswilligen Eltern geeignet und fähig sind, ein Kind aus einem anderen Herkunftsstaat zu adoptieren und ob sie über die Wirkungen und Folgen einer Adoption soweit erforderlich beraten worden sind (Art. 5 HAÜ). 40.8.2 Adoptionswillige Eltern haben sich an die Zentrale Behörde des Staates zu wenden, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art.