Die zentrale Behörde des Herkunftslandes hat hierfür unter Berücksichtigung der Unterbringungsmöglichkeiten im Heimatstaat zu prüfen, ob eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient. Weiter hat sie abzuklären, ob die leiblichen Eltern, Behörden oder andere Personen, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und über die Wirkung ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, und dass die Zustimmung in der gesetzlich erforderlichen Form erteilt, nicht durch einen Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt und nicht widerrufen worden ist (Art. 4 HAÜ;