In Anlehnung an die zitierten bundesgerichtlichen Erwägungen lassen die Umstände des Einzelfalls auch vorliegend nicht zu, dass das offensichtlich als Rechtsumgehung zu beurteilende Verhalten der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen geschützt werden kann, da durch dieses die zum Schutz des Kindes vor der Degradierung zur Ware erlassenen Vorschriften des HAÜ sowie des BG-HAÜ umgangen werden sollten. Nach Ansicht des KESGer ist die Verbringung von K. mit der Absicht einer späteren Adoption durch die Beschwerdeführerin vorgenommen worden, womit der Anwendungsbereich des HAÜ eröffnet ist.