Die Anerkennung der in den USA begründeten Kindsverhältnisse (Zwillinge) könne nicht im Interesse der betroffenen Kinder sein, da diesen jedes Recht abgesprochen würde, sich später als Opfer zu fühlen (BGE 141 III 328 E. 6.7 S. 345). Weiter stellte das Bundesgericht die funktionale Nähe des zu beurteilenden Falles zum Adoptionsrecht fest (BGE 141 III 328 E. 6.6 S. 344). 40.7