die Rechtsordnung sollte durch das Vorgehen der beiden Beschwerdeführer, welche ihren Kinderwunsch im Ausland mit der dort erlaubten Leihmutterschaft erfüllen wollten, um die beabsichtigte Wirkung ihrer Vorschriften gebracht werden (BGE 141 III 328 E. 6.3 und 6.4, S. 342 f.). Die Anerkennung der in den USA begründeten Kindsverhältnisse (Zwillinge) könne nicht im Interesse der betroffenen Kinder sein, da diesen jedes Recht abgesprochen würde, sich später als Opfer zu fühlen (BGE 141 III 328 E. 6.7 S. 345).