Die Umstände im Einzelfall könnten jedoch für eine Verletzung des ordre public sprechen (BGE 141 III 328 E. 5.3 S. 339). Das Bundesgericht beurteilte die Rechtsumgehung als offensichtlich; die Rechtsordnung sollte durch das Vorgehen der beiden Beschwerdeführer, welche ihren Kinderwunsch im Ausland mit der dort erlaubten Leihmutterschaft erfüllen wollten, um die beabsichtigte Wirkung ihrer Vorschriften gebracht werden (BGE 141 III 328 E. 6.3 und 6.4, S. 342 f.).