Das Bundesgericht nahm dort Bezug auf die einschlägige Botschaft, wonach das Verbot der Leihmutterschaft seine Begründung unter anderem im Schutz des Kindes vor der Degradierung zur Ware, welche bei Dritten bestellt werden könne, finde (BGE 141 III 328 E. 5.2 S. 339). Zwar beschlage dieses Verbot lediglich Vorgänge in der Schweiz, während Gegenstand der bundesgerichtlichen Erwägungen die Anerkennung eines im US-amerikanischen Bundesstaat Kalifornien gesetzeskonform begründeten Kindsverhältnisses bilden würden. Die Umstände im Einzelfall könnten jedoch für eine Verletzung des ordre public sprechen (BGE 141 III 328 E. 5.3 S. 339).