Das Bundesgericht befasste sich in einem jüngeren Entscheid mit dem Schutzzweck des in der Schweiz geltenden Verbots der Leihmutterschaft bzw. mit der Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Geburtsurkunde zu genetisch nicht verwandten Eltern. Das Bundesgericht nahm dort Bezug auf die einschlägige Botschaft, wonach das Verbot der Leihmutterschaft seine Begründung unter anderem im Schutz des Kindes vor der Degradierung zur Ware, welche bei Dritten bestellt werden könne, finde (BGE 141 III 328 E. 5.2 S. 339).