des Adoptionsverfahrens bereits in der Schweiz aufgehalten. Auch sei K. nicht im Hinblick auf eine spätere Adoption in die Schweiz gekommen. Den Akten würden sich keinerlei Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen der Ausreise K.s und einer späteren Adoption durch die Beschwerdeführerin finden. Es sei reine Spekulation und willkürlich, davon auszugehen, K. sei im Hinblick auf eine Adoption in die Schweiz verbracht worden. Die Anwendbarkeit des HAÜ falle damit ausser Betracht […].