Anwendung findet das Übereinkommen, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (seinem «Heimatstaat») entweder nach dessen Adoption oder im Hinblick auf eine solche in einen anderen Vertragsstaat («Aufnahmestaat») gebracht worden ist, wird, oder werden soll (Art. 2 Abs. 1 HAÜ). Zur Umsetzung dieses Übereinkommens in der Schweiz wurde das BG-HAÜ erlassen. 40.3 Gemäss der Botschaft zum HAÜ sowie zum BG-HAÜ ist der sachliche Anwendungsbereich des Übereinkommens umfassend. Geregelt sind demnach Adoptionen aller Art, die ein dauerhaftes Eltern-Kind-Verhältnis begründen. Sondervorschriften für Stiefkindadoptionen fehlen;