a HAÜ). Insbesondere sollen der Verkauf von Kindern sowie der Handel mit ihnen verhindert werden können (vgl. Art. 1 lit. b HAÜ). Die Erreichung des Schutzzweckes soll anhand eines durch das Übereinkommen errichteten Systems der Zusammenarbeit unter den Vertragsstaaten sichergestellt werden (Art. 1 lit. b HAÜ). Anwendung findet das Übereinkommen, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat (seinem «Heimatstaat») entweder nach dessen Adoption oder im Hinblick auf eine solche in einen anderen Vertragsstaat («Aufnahmestaat») gebracht worden ist, wird, oder werden soll (Art. 2 Abs. 1 HAÜ).