SR 0.211.221.311]) aus. Die Beschwerdeführerin stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, das HAÜ sowie das Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31) fänden vorliegend keine Anwendung. Die Anwendung des Rechts überprüft die angerufene Beschwerdeinstanz im Rahmen des Streitgegenstands indessen von Amtes wegen und ohne Bindung an die Anträge und Ausführungen der Parteien (vgl. Art. 20a Abs. 1 VRPG;