Zu prüfen ist unter anderem die Voraussetzung der Zustimmung beider Eltern zur Adoption. Bestehen begründete Zweifel an der schriftlich erteilten Zustimmung der leiblichen Mutter und kann die Mutter hierzu nicht befragt werden, da sie zurzeit unauffindbar ist, darf die Adoptionsbehörde die Zustimmung zur Adoption verweigern.  Gründe, von der Zustimmung der leiblichen Mutter abzusehen, sind vorliegend keine zu bejahen. Insbesondere kann hierzu nicht auf Fakten, welche in offensichtlicher Umgehungsabsicht der einschlägigen nationalen und internationalen Bestimmungen zur Adoption geschaffen wurden, abgestellt werden.