Regeste:  Art. 2 Abs. 1 HAÜ, Art. 4 lit. c HAÜ (Haager Adoptionsübereinkommen)  Art. 264 ZGB, Art. 265a Abs. 1 ZGB, Art. 268a Abs. 1 ZGB, Art. 265c ZGB  Das HAÜ findet auch auf Stiefkindadoptionen Anwendung, sofern mit der Adoption ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes von einem Vertragsstaat in einen anderen verbunden ist.  Die Adoptionsbehörde trifft eine umfassende Abklärungspflicht. Zu prüfen ist unter anderem die Voraussetzung der Zustimmung beider Eltern zur Adoption.