Bei seiner Situation, wie sie aus dem Abklärungsbericht vom 15. Oktober 2014 hervorgeht, dürften zudem die Voraussetzungen für einen Entzug der Obhut gemäss Art. 310 ZGB, wenn er sie innehätte, und möglicherweise auch der Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erfüllt sein. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird die Beschwerde demnach gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird für ihren Sohn A. die alleinige elterliche Sorge übertragen. (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.