Elterliche Sorge hat u.a. mit Entscheidungsbefugnis zu tun. Entsprechend hält die Botschaft zur Revision des Sorgerechts auf Seite 9106 fest, gemeinsame elterliche Sorge bedeute, „… dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, im Prinzip gemeinsam regeln“. Das Bundesgericht definiert die elterliche Sorge als Pflichtrecht, „… das die Gesamtheit der elterlichen Verantwortlichkeiten und Befugnisse gegenüber dem Kind umfasst, insbesondere mit Bezug auf die Erziehung, die gesetzliche Vertretung und die Vermögensverwaltung“ (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_198/2013 vom 14. November 2013, E. 4.1; vgl. Büchler/Maranta, a.a.O., S. 5).