Es besteht vielmehr eine entsprechende Vermutung. Hingegen ist abzuklären, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht (sogenannte negative Kindeswohlprüfung), was dann der Fall ist, wenn mit der Alleinsorge einer Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann (vgl. Obergericht Bern, 2. Zivilkammer, Entscheid vom 16.09.2014, ZK 14 183, unter Hinweis auf Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, Jusletter 11. August 2014, S. 13).