Gemäss Art. 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB kommt es darauf an, ob das Kindeswohl verlangt, dass von der gemeinsamen Sorge abgesehen und die Sorge einem Elternteil allein übertragen wird, und nicht allein darauf, ob Gründe bestehen, einem Elternteil die Sorge zu entziehen. Der Fokus ist somit auf das Kind und nicht auf die Eltern gerichtet. Die Konstellationen bei der Alleinzuteilung des Sorgerechts und beim Entzug der elterlichen Sorge wegen Unvermögen oder Nachlässigkeit gemäss Art. 311 ZGB (und bei der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung gemäss Art.