6. Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten. Sowohl unverheiratete wie auch geschiedene oder getrennte Eltern sollen grundsätzlich gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sein bzw. bleiben. Die KESB (sowie das Scheidungsgericht) können vom rechtlichen Regelfall der gemeinsamen Sorge dann abweichen und die Übertragung der elterlichen Sorge an einen Elternteil anordnen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (vgl. Art. 298b Abs. 2 ZGB; Art. 298 Abs. 1 ZGB).