5. Vorliegend beruht die gemeinsame elterliche Sorge auf einer Vereinbarung, welche am 20. Juli 2010 und damit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Kindseltern in einem gemeinsamen Haushalt lebten. Eine wichtige Veränderung seit Abschluss dieser Vereinbarung ist dadurch eingetreten, dass die Kindsmutter mit A. Ende 2011 wegen Drogenproblemen des Kindsvaters aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist. Unbestritten ist ferner, dass der Alltag des Kindsvaters durch dessen Drogenkonsum bestimmt wird und er kaum mehr am Leben seines Sohnes A. teilhat.