{"Signatur": "BE_OG_001", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2015-07-31", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_001_KES-2015-157_2015-07-31.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/KES_2015_157_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f6d7c23ccff9b7bce74a9f5f91988258a2cb1e5dff069ee6d431b3acdd1984107611d7e1c1ebbdfd7eafdecacd39b8ae?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778f6d7c23ccff9b7bce74a9f5f91988258a2cb1e5dff069ee6d431b3acdd1984107611d7e1c1ebbdfd7eafdecacd39b8ae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KES_2015_157", "Checksum": "b98eef05d168727400317509a3659d5b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KES 2015 157"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern 31.07.2015 KES 2015 157"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile 31.07.2015 KES 2015 157"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern 31.07.2015 KES 2015 157"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. 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Bähler\nGerichtsschreiberin Miescher\n\nVerfahrensbeteiligte\nX.,\nvertreten durch Fürsprecher Y.\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nZ.,\nBeschwerdegegner\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) W.,\nVorinstanz\n\nGegenstand\nZuteilung elterliche Sorge\n\nBeschwerde gegen den Kammerentscheid der KESB W. vom 4. Februar 2015\n\nRegeste:\n Art. 298 Abs. 1 und 298b Abs. 2 ZGB\n Für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB gelten nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorgerechts.\nGemäss Art. 298 Abs. 1 und 298b ZGB kommt es darauf an, ob das Kindeswohl verlangt,\ndass von der elterlichen Sorge abgesehen und die Sorge einem Elternteil alleine übertragen wird und nicht allein darauf, ob Gründe bestehen, einem Elternteil die Sorge zu entziehen.\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nIII.\n\n(...)\n\n4. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher\nÄnderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1\nZGB). Ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, beurteilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls. Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass die wesentlichen Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung nicht mehr vorhanden\nsind, sodass das Kindeswohl eine Zuweisung des Sorgerechts an einen Elternteil erfordert (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, N 2 zu\nArt. 298d; Urteil des Bundesgerichts vom 27.6.2006, 5C.34/2006).\n\n5. Vorliegend beruht die gemeinsame elterliche Sorge auf einer Vereinbarung, welche am\n20. Juli 2010 und damit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen wurde, als die Kindseltern in\neinem gemeinsamen Haushalt lebten. Eine wichtige Veränderung seit Abschluss dieser\nVereinbarung ist dadurch eingetreten, dass die Kindsmutter mit A. Ende 2011 wegen\nDrogenproblemen des Kindsvaters aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen ist.\nUnbestritten ist ferner, dass der Alltag des Kindsvaters durch dessen Drogenkonsum\nbestimmt wird und er kaum mehr am Leben seines Sohnes A. teilhat. Damit haben sich\nvorliegend die Verhältnisse wesentlich geändert bzw. die Grundlagen für eine gemeinsame Elternverantwortung liegen nicht mehr ohne weiteres vor, weshalb die Zuteilung\nder elterlichen Sorge neu zu beurteilen ist.\n\n6. Am 1. Juli 2014 ist das neue Sorgerecht in Kraft getreten. Sowohl unverheiratete wie\nauch geschiedene oder getrennte Eltern sollen grundsätzlich gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sein bzw. bleiben. Die KESB (sowie das Scheidungsgericht) können vom\nrechtlichen Regelfall der gemeinsamen Sorge dann abweichen und die Übertragung der\nelterlichen Sorge an einen Elternteil anordnen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls\nnötig ist (vgl. Art. 298b Abs. 2 ZGB; Art. 298 Abs. 1 ZGB).\n\nSind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von\nvornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge,\nwenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss\nauszuüben. Ferner kann die elterliche Sorge entzogen werden, wenn die Eltern sich um\ndas Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinder gröblich\nverletzt haben (vgl. Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB).\n\n"}