der unentgeltlichen Rechtspflege. Es kann durchaus auch der Fall eintreten, in welchem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Anwaltes bejaht werden, von der Ausrichtung einer Parteientschädigung jedoch abgesehen wird. In diesem Fall trifft die Partei die Rückerstattungspflicht nach Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO. Es besteht hier eine Parallele zum Schlichtungsverfahren nach ZPO: Auch dort werden keine Parteientschädigungen gesprochen; vorbehalten bleibt jedoch die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin durch den Kanton (Art. 113 Abs. 1 ZPO). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.